Die wichtigsten Unterschiede zwischen Urheberrecht, Copyright und Werknutzungsrecht
Letzte Bearbeitung: 7. November 2022 | meaitservices
Viel zu oft wird heutzutage in den Medien und in der Öffentlichkeit das Urheberrecht mit dem Copyright gleichgesetzt und das Werknutzungsrecht dabei komplett verschwiegen. Diese Begriffe bieten zwar einige Überschneidungen, sind aber keineswegs gleich.
In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Unterschiede.
Der erste große Fehler: “Das Urheberrecht wurde erworben”
Sollte Sie diesen Satz hören, können Sie sicher sein, dass diese Person nicht wirklich fachkundig in Bezug auf Urheberrecht ist. Das Urheberrecht kann unter keinen Umständen verkauft werden. Es verbleibt immer bei jener Person, die ein Werk erschaffen hat (also dem “Urheber”). Das Urheberrecht wechselt ausschließlich dann, wenn der Urheber verstirbt. In diesem Falle erben die Nachkommen alle verbliebenen Rechte (können das Urheberrecht selbst aber auch nicht abtreten).
Grundsätzlich kann auf das Urheberrecht nicht verzichtet werden. Dieses bleibt in Österreich bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers bestehen. (Das grundlegende internationale Abkommen sieht 50 Jahre vor, Österreich hat wie viele andere Staaten diese Frist erhöht.)
Etwas kniffliger wird es, wenn ein Werk im Auftrag von jemand anderem geschaffen wurde. Hierbei ist zu beachten, dass bereits im Vorhinein festgelegt wird, wessen geistiges Eigentum das Werk nun ist. Ansonsten wird in Österreich üblicherweise dem Auftragnehmer das Urheberrecht zugesprochen. In seltensten Fällen sind die Vorgaben detailliert genug, sodass das Werk als geistiges Eigentum des Auftraggebers gelten kann. Im angelsächsischen Bereich hingegen (wo der Begriff Copyright geschaffen wurde) wird in derartigen Streitfällen eher dem Auftraggeber das Recht zugesprochen.
Aber was hat der Urheber nun verkauft?
Was – besonders im Zusammenhang mit Musik, Bildern und ähnlichen Werken – üblicherweise gemeint ist wenn jemand sagt: “Ich habe mein Urheberrecht verkauft.”, ist das sogenannte “Werknutzungsrecht”. Dies wird im umgangssprachlichen Gebrauch oft Copyright genannt. (Obwohl das ursprüngliche Copyright, wie bereits erwähnt, der angelsächsischen Version des Urheberrechts entspricht).
Hierbei kann der Urheber einzelne oder sämtliche Nutzungsrechte von der einfachen Vervielfältigung bis hin zu vollständiger Veränderung, Weiterverkauf und so weiter an jede beliebige natürliche oder juristische Person abtreten. Er ist hier auch nicht an zeitliche Vorgaben gebunden.
Dadurch gibt es die Möglichkeit, sämtliche Rechte außer den Namen Urheber an eine große Firma zu verkaufen. Durch diese Situation ist es gewissermaßen auch verständlich, dass die Begriffe in der Öffentlichkeit verwechselt werden.
Fazit: Die drei Facetten der Urheber-Rechte
Streng genommen besteht der Unterschied zwischen Copyright und Urheberrecht ausschließlich in der Region und Auslegung des gleichen Rechtes. Da das aus dem Common Law Copyright allerdings wesentlich “flexibler” als das aus dem römischen Recht stammende Urheberrecht ist, und der Ausdruck “Werknutzungsrecht” eher schwer von der Zunge geht, hat in der Öffentlichkeit eine bunt durchmischte falsche Synonymbildung eingesetzt.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel zur Aufklärung rund um das Thema Urheberrecht, Copyright und Werknutzungsrecht geholfen hat.